Dual Use Software ist nicht von 202 c StGB erfasst
Instanz:
Bundesverfassungsgericht
Thema / Normen:
Bundesverfassungsgericht zu 202 c StGB - Dual Use Software ist nicht von 202 c StGB erfasst
Kommentar / Leitsatz:
Die umstrittene Strafvorschrift des 202 c StGB, die oftmals auch als "Hackerparagraf " bezeichnet wird, war Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Diese wurde zwar zurückgewiesen. In den Gründen hat das Verfassungsgericht allerdings zu wesentlichen IT-relevanten Aspekten Stellung genommen. Unter anderem hat es betont, dass Dual Use Software grundsätzlich nicht unter den Straftatbestand fällt. Des weiteren schlägt das Gericht besondere Schutzmaßnahmen im Umgang mit kritischen Programmen vor, die vor allem die IT-Sicherheitsunternehmen angehen.
Fundstelle: BVerfG, 2 BvR 2233/07 vom 18.5.2009, Absatz-Nr. (1 - 77)
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